
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) lassen sich steuerlich sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben – statt über viele Jahre verteilt. Das spart Aufwand und bringt einen früheren Steuervorteil. Dieser Beitrag erklärt, was GWG sind, welche Voraussetzungen und Wertgrenzen gelten und wie Sie GWG korrekt abschreiben und erfassen.
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Der Vorteil: Statt das Gut über seine Nutzungsdauer abzuschreiben, darf es sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Typische Beispiele sind Bürostühle, Werkzeuge, Smartphones oder kleine Maschinen.
Damit ein Wirtschaftsgut als GWG gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Für die steuerliche Behandlung sind mehrere Wertgrenzen entscheidend:
| Netto-Anschaffungskosten | Behandlung |
|---|---|
| bis 250 € | sofort als Aufwand, keine gesonderte Aufzeichnungspflicht |
| 250,01 € bis 800 € | GWG – Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr |
| 250,01 € bis 1.000 € | alternativ Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre) |
| über 800 € (bzw. über 1.000 € im Pool) | reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA) |
Details zu den einzelnen Grenzen finden Sie in unserem Beitrag zur GWG-Grenze.

Bei GWG haben Sie ein Wahlrecht zwischen zwei Methoden:
Wichtig: Die Methode muss für alle Güter eines Wirtschaftsjahres einheitlich gewählt werden.
Für GWG mit Anschaffungskosten über 250 € besteht eine Aufzeichnungspflicht: Sie müssen in einem laufenden Verzeichnis mit Anschaffungsdatum und Kosten erfasst werden – es sei denn, diese Angaben ergeben sich bereits aus der Buchführung. Wie ein solches Verzeichnis aufgebaut ist, lesen Sie in unserem Beitrag zum Anlagenverzeichnis.
In der Praxis gehen GWG schnell unter, weil sie nach der Sofortabschreibung aus dem Blick geraten – obwohl sie physisch weiter im Unternehmen sind und erfasst werden müssen.
Mit einer digitalen Inventar- und Anlagenverwaltung wie Inventory ONE erfassen Sie jedes Wirtschaftsgut mit Inventarnummer, Anschaffungswert, Standort und Nutzungsdauer – per Barcode- oder QR-Code-Scan. So führen Sie Ihr GWG- und Anlagenverzeichnis automatisch und immer prüfungssicher. Mehr dazu auf unseren Seiten zur Inventory management und zum Inventory system.
Ein abnutzbares, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Netto-Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze liegen und das deshalb sofort abgeschrieben werden darf.
Bis 800 € netto ist die Sofortabschreibung möglich. Für den Sammelposten gilt eine Grenze von 1.000 € netto.
Ja, für GWG über 250 € netto besteht eine Aufzeichnungspflicht, sofern sich die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben.
Beim GWG wird sofort abgeschrieben, beim Sammelposten werden Güter von 250,01 € bis 1.000 € gepoolt und über fünf Jahre abgeschrieben.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Die genannten Wertgrenzen entsprechen dem Stand 2026; maßgeblich sind die jeweils gültigen steuerlichen Regelungen. Bitte klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Serie rund um geringwertige Wirtschaftsgüter und die Erfassung des Anlagevermögens:
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