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6. Juli 2026

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Definition, Grenzen und Abschreibung

Verfasst von:
Franziska
Geringwertige Wirtschaftsgüter – Definition, Grenzen und Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) lassen sich steuerlich sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben – statt über viele Jahre verteilt. Das spart Aufwand und bringt einen früheren Steuervorteil. Dieser Beitrag erklärt, was GWG sind, welche Voraussetzungen und Wertgrenzen gelten und wie Sie GWG korrekt abschreiben und erfassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • GWG sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit niedrigen Anschaffungskosten.
  • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 EStG.
  • Bis 800 € netto dürfen GWG im Anschaffungsjahr sofort abgeschrieben werden.
  • Alternativ ist für Güter von 250,01 € bis 1.000 € ein Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre) möglich.
  • Über 250 € besteht eine Aufzeichnungspflicht in einem laufenden Verzeichnis.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Der Vorteil: Statt das Gut über seine Nutzungsdauer abzuschreiben, darf es sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Typische Beispiele sind Bürostühle, Werkzeuge, Smartphones oder kleine Maschinen.

Voraussetzungen: Wann liegt ein GWG vor?

Damit ein Wirtschaftsgut als GWG gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abnutzbar und beweglich: Es unterliegt einer Abnutzung und ist nicht fest mit dem Gebäude verbunden.
  2. Selbstständig nutzbar: Es kann für sich allein genutzt werden – ein Drucker ohne PC gilt z. B. nicht als selbstständig nutzbar.
  3. Wertgrenze eingehalten: Die Netto-Anschaffungskosten liegen unter der maßgeblichen Grenze.

Die GWG-Wertgrenzen im Überblick

Für die steuerliche Behandlung sind mehrere Wertgrenzen entscheidend:

Netto-Anschaffungskosten Behandlung
bis 250 € sofort als Aufwand, keine gesonderte Aufzeichnungspflicht
250,01 € bis 800 € GWG – Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr
250,01 € bis 1.000 € alternativ Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre)
über 800 € (bzw. über 1.000 € im Pool) reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA)

Details zu den einzelnen Grenzen finden Sie in unserem Beitrag zur GWG-Grenze.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: drei Voraussetzungen und Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten
Wann ein Wirtschaftsgut als GWG gilt – und wie es abgeschrieben wird.

Wie werden GWG abgeschrieben?

Bei GWG haben Sie ein Wahlrecht zwischen zwei Methoden:

  • Sofortabschreibung: Güter bis 800 € netto werden im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben.
  • Sammelposten (Poolabschreibung): Güter von 250,01 € bis 1.000 € werden in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammengefasst und einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben – unabhängig davon, ob ein Gut vorher ausscheidet.

Wichtig: Die Methode muss für alle Güter eines Wirtschaftsjahres einheitlich gewählt werden.

Aufzeichnungspflicht und GWG-Verzeichnis

Für GWG mit Anschaffungskosten über 250 € besteht eine Aufzeichnungspflicht: Sie müssen in einem laufenden Verzeichnis mit Anschaffungsdatum und Kosten erfasst werden – es sei denn, diese Angaben ergeben sich bereits aus der Buchführung. Wie ein solches Verzeichnis aufgebaut ist, lesen Sie in unserem Beitrag zum Anlagenverzeichnis.

GWG und Anlagen digital erfassen

In der Praxis gehen GWG schnell unter, weil sie nach der Sofortabschreibung aus dem Blick geraten – obwohl sie physisch weiter im Unternehmen sind und erfasst werden müssen.

Mit einer digitalen Inventar- und Anlagenverwaltung wie Inventory ONE erfassen Sie jedes Wirtschaftsgut mit Inventarnummer, Anschaffungswert, Standort und Nutzungsdauer – per Barcode- oder QR-Code-Scan. So führen Sie Ihr GWG- und Anlagenverzeichnis automatisch und immer prüfungssicher. Mehr dazu auf unseren Seiten zur Inventarverwaltung und zum Inventarsystem.

Häufige Fragen zu GWG (FAQ)

Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Ein abnutzbares, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Netto-Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze liegen und das deshalb sofort abgeschrieben werden darf.

Bis zu welchem Betrag gilt ein GWG?

Bis 800 € netto ist die Sofortabschreibung möglich. Für den Sammelposten gilt eine Grenze von 1.000 € netto.

Müssen GWG in ein Verzeichnis eingetragen werden?

Ja, für GWG über 250 € netto besteht eine Aufzeichnungspflicht, sofern sich die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben.

Was ist der Unterschied zwischen GWG und Sammelposten?

Beim GWG wird sofort abgeschrieben, beim Sammelposten werden Güter von 250,01 € bis 1.000 € gepoolt und über fünf Jahre abgeschrieben.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Die genannten Wertgrenzen entsprechen dem Stand 2026; maßgeblich sind die jeweils gültigen steuerlichen Regelungen. Bitte klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Weitere Artikel zu GWG & Anlagenvermögen

Dieser Beitrag gehört zu unserer Serie rund um geringwertige Wirtschaftsgüter und die Erfassung des Anlagevermögens:

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