
Wer einen kaufmännischen Betrieb führt, ist gesetzlich zur Inventur verpflichtet – doch Inventur ist nicht gleich Inventur. Das Handelsrecht lässt mehrere Inventurarten zu, die sich in Zeitpunkt und Umfang der Bestandsaufnahme unterscheiden. Welche Art der Inventur für Ihr Unternehmen am besten passt, hängt von Lagergröße, Branche und der Qualität Ihrer Bestandsführung ab. Dieser Überblick erklärt alle gängigen Inventurarten verständlich – mit Vor- und Nachteilen und einer Entscheidungshilfe.
Eine Inventur ist die körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Ergebnis – das Inventar – ist Grundlage für den Jahresabschluss. Zur Inventur verpflichtet ist nach § 240 HGB jeder Kaufmann: bei Gründung, zum Ende jedes Geschäftsjahres und bei Aufgabe des Betriebs.
Wie und wann gezählt wird, schreibt der Gesetzgeber nicht starr vor. Stattdessen erlaubt § 241 HGB verschiedene Inventurvereinfachungsverfahren – solange die Aussagekraft des Jahresabschlusses gewahrt bleibt.
Inventurarten lassen sich nach zwei Kriterien einteilen:
| Inventurart | Kriterium | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| Stichtagsinventur | Zeitpunkt | Vollständige Aufnahme am bzw. nahe dem Bilanzstichtag |
| Permanente Inventur | Zeitpunkt | Laufende Aufnahme über das ganze Jahr verteilt |
| Verlegte Inventur | Zeitpunkt | Aufnahme bis zu 3 Monate vor / 2 Monate nach dem Stichtag |
| Stichprobeninventur | Umfang | Hochrechnung des Bestands aus einer repräsentativen Stichprobe |

Die Stichtagsinventur ist die klassische Form: Der gesamte Bestand wird zum Bilanzstichtag (meist 31.12.) körperlich erfasst. Aus praktischen Gründen darf die Aufnahme innerhalb von etwa zehn Tagen um den Stichtag erfolgen, wobei Zu- und Abgänge auf den Stichtag zurück- bzw. fortgerechnet werden. Sie ist einfach umzusetzen, führt aber oft zu Betriebsunterbrechungen und Spitzenbelastung am Jahresende.
Bei der permanenten Inventur wird die körperliche Aufnahme über das gesamte Geschäftsjahr verteilt. Voraussetzung ist eine lückenlose Lagerbuchführung, sodass am Bilanzstichtag eine Buchinventur genügt. Jeder Artikel muss mindestens einmal pro Jahr tatsächlich gezählt werden. Das Verfahren vermeidet den Jahresend-Stress und liefert jederzeit aktuelle Bestände.
Die zeitlich verlegte Inventur erlaubt nach § 241 Abs. 3 HGB, die Aufnahme in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Der ermittelte Bestand wird wertmäßig auf den Stichtag fort- oder zurückgerechnet. So lässt sich die Inventur in eine ruhigere Phase legen.
Bei der Stichprobeninventur wird nicht der gesamte Bestand gezählt, sondern nur eine mathematisch-statistisch ausgewählte Stichprobe. Aus dem Ergebnis wird der Gesamtbestand hochgerechnet. Das Verfahren ist nach § 241 Abs. 1 HGB zulässig und spart bei großen, homogenen Lagern erheblichen Aufwand.
In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert – etwa permanente Inventur mit Stichprobenelementen.
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Man unterscheidet nach dem Zeitpunkt die Stichtagsinventur, die permanente Inventur und die verlegte Inventur sowie nach dem Umfang die vollständige Inventur und die Stichprobeninventur.
Keine bestimmte. § 240 HGB schreibt die Inventurpflicht vor, § 241 HGB lässt verschiedene Vereinfachungsverfahren zu, solange die Aussagekraft des Jahresabschlusses gewahrt bleibt.
Die Inventur ist der Vorgang der Bestandsaufnahme; das Inventar ist das daraus entstehende Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden.
Dieser Beitrag ist Teil unserer Serie zu den Inventurarten. Hier finden Sie alle Artikel im Zusammenhang:
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