
Die GWG-Grenze entscheidet darüber, ob Sie ein Wirtschaftsgut sofort abschreiben dürfen oder über mehrere Jahre verteilen müssen. Doch es gibt nicht nur eine Grenze, sondern mehrere Wertstufen. Dieser Beitrag erklärt alle GWG-Wertgrenzen (Stand 2026) verständlich – mit Beispielen und dem Unterschied zwischen netto und brutto.
| Netto-Wert | Möglichkeit | Abschreibung |
|---|---|---|
| bis 250 € | Sofortaufwand | vollständig im Anschaffungsjahr |
| 250,01 € – 800 € | GWG-Sofortabschreibung | vollständig im Anschaffungsjahr |
| 250,01 € – 1.000 € | Sammelposten (Pool) | über 5 Jahre linear |
| über 800 € / über 1.000 € | reguläre Anlage | AfA über die Nutzungsdauer |

Wirtschaftsgüter bis 250 € netto können Sie direkt als Betriebsausgabe buchen, ohne sie in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Das ist der einfachste Fall.
In dieser Stufe liegt das klassische GWG. Sie schreiben das Gut im Jahr der Anschaffung vollständig ab. Ab einem Wert von mehr als 250 € müssen Sie es jedoch in einem laufenden Verzeichnis erfassen.
Alternativ zur Sofortabschreibung können Sie Güter von 250,01 € bis 1.000 € in einem Sammelposten zusammenfassen und diesen über fünf Jahre gleichmäßig abschreiben (Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG). Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter dieser Wertklasse eines Jahres.
Für die GWG-Grenze zählt der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer), wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Sind Sie es nicht – etwa als Kleinunternehmer –, ist der Bruttobetrag maßgeblich. Ein Gerät für 800 € netto (952 € brutto) bleibt so ein GWG.
Wer viele Anschaffungen tätigt, verliert leicht den Überblick, welches Gut in welche Wertklasse fällt und ab wann die Aufzeichnungspflicht greift.
Mit einer digitalen Inventar- und Anlagenverwaltung wie Inventory ONE erfassen Sie jedes Wirtschaftsgut mit Inventarnummer, Anschaffungswert, Standort und Nutzungsdauer – per Barcode- oder QR-Code-Scan. So führen Sie Ihr GWG- und Anlagenverzeichnis automatisch und immer prüfungssicher. Mehr dazu auf unseren Seiten zur Inventarverwaltung und zum Inventarsystem.
Die Grenze für die Sofortabschreibung liegt bei 800 € netto. Für den Sammelposten gilt eine obere Grenze von 1.000 € netto.
Netto, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andernfalls zählt der Bruttobetrag.
Sie werden regulär über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA) – es sei denn, sie fallen bis 1.000 € in einen Sammelposten.
Ab mehr als 250 € netto besteht eine Aufzeichnungspflicht in einem laufenden Verzeichnis.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Die genannten Wertgrenzen entsprechen dem Stand 2026; maßgeblich sind die jeweils gültigen steuerlichen Regelungen. Bitte klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Serie rund um geringwertige Wirtschaftsgüter und die Erfassung des Anlagevermögens:
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